GOÄneu: Die Zukunft der Analogabrechnung

Wie werden die Regelungen für die Analogabrechnung gemäß der neuen GOÄ aussehen? Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel wagt den Blick in die Glaskugel.

 

Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu



Der Entwurf der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Ob und wann sie in Kraft tritt ist noch unklar. Bereits jetzt sorgt die Zukunft der Analogabrechnung für Unsicherheiten. Einen Ausblick auf neue Regelungen wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

 


Sind Analogabrechnungen auch in Zukunft erlaubt?

Ganz klar – ja. Analogabrechnungen wird es auch mit der neuen GOÄ geben.


Also ändert sich nichts?

Die Möglichkeiten der Analogabrechnungen werden geringer werden. Dies hat gleich mehrere Gründe, einmal die Aktualität der neuen GOÄ im Vergleich zur derzeit geltenden Fassung und einmal die geplante Errichtung der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO n.F.


Was sind die Voraussetzungen der Analogabrechnung?

Eine Analogie ist eine juristische Figur, die es fast überall im deutschen Recht gibt, nicht nur in der ärztlichen Abrechnung. Sind ein Sachverhalt und seine Rechtsfolgen nicht ausdrücklich geregelt, so kann es unter bestimmten Umständen sinnvoll und möglich sein, von einem geregelten auf einen ungeregelten Fall zu schließen.

Ein Beispiel: Bereits seit über 125 Jahren erlaubt § 962 S. 1 BGB:

„Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.“

Was ist nun, wenn dem Imker gar keine Bienen entflohen sind, sondern Hummeln? Oder wenn es sich im Jahr 2025 gar nicht um Bienen handelt, sondern schlicht die Kameradrohne auf einem fremden Grundstück abgestürzt ist? Der historische Gesetzgeber hat vor 1900 natürlich nicht an derlei künstliche Objekte gedacht. Sind nun Drohnen Bienen im Sinne des Gesetzes und darf man seine Drohne von fremden Grundstücken holen?

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Voraussetzung jeder Analogie ist zunächst bestehen einer Regelungslücke, sei es bei den Drohnen oder eben bei neuartigen medizinischen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht vorkommen.

Sodann muss diese Regelungslücke planwidrig sein, d.h. der Normgeber darf nicht bewusst so gehandelt haben, wie er gehandelt hat. Das ist bei den Drohnen offensichtlich der Fall, denn der historische Gesetzgeber kannte diese noch gar nicht. Das ist aber auch der Grund, weshalb § 6 Abs. 2 S. 1 GOÄ n.F. vorsieht, das Analogbewertungen nur noch dann in Frage kommen, wenn diese erstmals nach dem 01. Januar 2018 in Deutschland angewandt werden: Der Findungsprozess zu einer neuen GOÄ dauert nun schon einige Zeit. Der Entwurf der neuen GOÄ kennt Hunderte Positionen und ist fast 1000 DIN-A4-Seiten lang. Alles, was dort nicht steht, wollten Bundesärztekammer und PKV-Verband bewusst gar nicht regeln. Damit gibt es zumindest für alle medizinischen Leistungen, die bereits vor 2018 bekannt waren, keine planwidrige, sondern nur noch (vermutlich) bewusste Regelungslücken. Für eine Analogie bei älteren Leistungen wäre kein Raum, hingegen schon für neuere Leistungen.

Letztes Merkmal einer Analogie ist die sogenannte vergleichbare Interessenlage. Der geregelte Sachverhalt muss inhaltlich vergleichbar sein mit dem nicht geregelten Sachverhalt. Das ist auch der Grund, weshalb in der bisherigen wie auch in der neuen GOÄ vorausgesetzt wird, dass die neue Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar sein muss zu der schon bekannten Leistung, deren Bewertung und Vergütung auf diese neue Leistung angewendet werden soll. Hier ändert sich also nichts.

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Was hat es mit der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO auf sich?

Eines der zentralen Probleme der jetzigen GOÄ ist bekanntlich, dass sie die medizinische Entwicklung der letzten Jahrzehnte nicht vernünftig abgebildet hat. Nur deshalb sind so viele Analogabrechnungen überhaupt notwendig geworden. Analogien sind immer streitanfällig. Bei der neuen GOÄ möchte man vermeiden, dass sich dies wiederholt und will deshalb eine Kommission aus Ärzteschaft und Kostenträgern schaffen, die zur Weiterentwicklung der GOÄ beiträgt. Deren Empfehlungen fließen nicht direkt in die GOÄ ein, weil diese nur vom Bundesgesundheitsministerium geändert werden kann, sollen aber – so der Entwurf – zu beachten sein (§ 6 Abs. 2 S. 3 GOÄ n.F.). Ob die Gemeinsame Kommission arbeitsfähig wird, sich zeitnah zu Empfehlungen durchringen kann oder sich blockiert, ist derzeit kaum vorherzusehen.


Fazit:

Es wird auch weiterhin Analogabrechnungen geben. Zu den gleichen Voraussetzungen wie bisher, nur unter der Maßgabe, dass die medizinische Methode erst nach 2018 in Deutschland eingeführt wurde und dass es keine (gegenteilige) Entscheidung der geplanten Gemeinsamen Kommission gibt.

 

\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de